Hintergründe

Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland

Seit 150 Jahren gibt es den §218 im Strafgesetzbuch (StGB) (eingeführt 1871 im Reichsstrafgesetzbuch), der Schwangerschaftsabbrüche strafbar macht. So heißt es: „Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. Für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch in Deutschland müssen nach der Beratungsregelung von §218a Absatz 1 StGB folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  •  seit der Befruchtung dürfen nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein
  • es wurde eine gesetzlich vorgeschriebene Beratung gemacht und die entsprechende Beratungsbescheinigung liegt vor
  • der Abbruch erfolgt frühestens am vierten Tag nach Abschluss der Beratung
  • der Abbruch wird von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt

Straflos bleibt der Schwangerschaftsabbruch auch, wenn medizinische oder kriminologische Indikationen vorliegen:

  • eine medizinische Indikation liegt vor, wenn für Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht
  • eine kriminologische Indikation ist gegeben, wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt, also zum Beispiel einer Vergewaltigung beruht (Indikationen nach §218a Absatz 2 und 3 StGB) 

Darüber hinaus besagt §219a StGB, dass Einrichtungen und Personen, die Abtreibungen vornehmen, nicht berechtigt sind, die erforderlichen Informationen über Abbrüche weiterzugeben – umgangssprachlich ist der §219a StGB auch als Werbeverbot bekannt. Es ist möglich, dass Ärzt*innen angeben, dass sie Abtreibungen vornehmen, aber nicht mit welcher Methode und unter welchen Bedingungen. Die unterschiedlichen Methoden werden beispielsweise von Pro familia ausführlich erläutert. Klicke hier, um zur Pro familia Seite zu gelangen.

Situation in Passau

In der gesamten Region Niederbayern kommen auf 1,2 Millionen Einwohner*innen trotz 23 Kliniken insgesamt lediglich zwei Möglichkeiten einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregel durchführen zu lassen. Am städtischen Klinikum in Passau ist es ungewollt Schwangeren nicht möglich einen Abbruch nach allen gesetzlich vorhergesehenen Regelungen durchführen zu lassen. Derzeit werden am Klinikum Passau nur dann Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt, wenn medizinische oder kriminologische Indikatoren vorliegen, wenn also Gesundheit oder Leben der schwangeren Person in Gefahr sind, oder wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt beruht (Indikationen nach § 218a Absatz 2 und 3 StGB). Dafür verantwortlich ist der Passauer Stadtrat, der dies seit den 1980er Jahren durch mehrere Beschlüsse aktiv verhindert. Um die Situation zu verbessern, wurden in den letzten 24 Jahren zwei Änderungsanträge aus den Jahren 1997 und 2007 gestellt, die jedoch scheiterten.